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Die Abfindung versteuern bedeutet nur geringe Einbußen

Nach einer gesetzlichen Änderung unterliegen Abfindungen keinen Freibeträgen mehr und müssen anhand einer bestimmten Regelung versteuert werden. Da diese anders berechnet werden, sind die Abgaben geringfügig.

Die Abfindung versteuern zu müssen, mag für viele Arbeitnehmer nach erheblichen finanziellen Einbußen klingen. Dem ist aber nicht so, weil die Berechnung der anfallenden Steuern nicht auf die gesamte Summe als Ganzes aufgestellt wird. Die Aufhebung der Freibeträge wurde durch einen Steuersatz ersetzt, der nicht den sonst üblichen Beträgen zur Abgabe von Steuern entspricht.

Die volle Abfindungssumme wird in mehrere gleichgroße Bereiche unterteilt. Auf diese fallen dann jeweils Steuern an, die in der Folge wieder addiert einen wesentlich niedrigeren Betrag ergeben. Da die Abfindung in ihrer Höhe pro Jahr der Betriebszugehörigkeit aufgestellt wird, kann in manchen Fällen eine hohe Summe zustande kommen. Besonders bei Unternehmen, die an einer schnellen Abwicklung interessiert sind, kann sich dieser Betrag um einiges erhöhen. Insofern scheint die Gesetzesänderung zur Besteuerung für Arbeitnehmer nachteilig zu sein.

Grundsätzlich wird aber ein im Verhältnis gesehen niedrigerer Betrag fällig, was auch im Hinblick auf die Bewilligungsdauer als auch den Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld von Bedeutung ist. Wird eine Abfindung gezahlt, so müssen beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) den Vertrag unterzeichnen, was für das Arbeitsamt bedeutet, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden war und zur Sperrung der Zahlungen führen kann.